Ausländische Opfer häuslicher Gewalt: Rechtsfragen rud um die Härtefallklausel nach Art. 50 AIG
Personen, die sich in ihrer Praxis mit Opfern häuslicher Gewalt beschäftigen, z.B. Mitarbeitende in Opferhilfezentren, Sozialämtern, Gesundheitspersonal, Anwältinnen, Polizisten, etc.