Der persönliche Verkehr – Unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswillens

Von: Andrea Büchler, Prof. Dr., Professorin an der Universität Zürich und Benjamin V. Enz, MLaw, wissenschaftlicher Assistent und Doktorand an der Universität Zürich

Stichwörter: Persönlicher Verkehr, Anhörungsrecht des Kindes, Kindeswille, Kindeswohl.

Trennungen und Scheidungen gehen mit einer Reorganisation des Familienlebens einher. Die Aufhebung der Hausgemeinschaft führt dazu, dass alltägliche Begegnungen zwischen Kindern und ihren Eltern, zum Beispiel morgens vor der Schule oder abends vor dem Ins-Bett-Gehen, nicht mehr stattfinden. Es gilt den persönlichen Verkehr, das heisst die Kontakte, die Besuchs- und Betreuungszeit zu regeln. Das ist mitunter herausfordernd, und die verschiedenen Beteiligten haben möglicherweise unterschiedliche Bedürfnisse und Interessen. Aufgabe der Eltern und dann der urteilenden Behörde ist es in diesem Fall, eine für die beteiligten Personen optimale Lösung zu finden, wobei das Kindeswohl die oberste Richtschnur für die Entscheidfindung bildet. Ein zentrales Element im Entscheidfindungsprozess ist die Willensäusserung des betroffenen Kindes. Der Wille des Kindes entspricht nicht zwingend und regelmässig auch seinem Wohl. Die Behörden müssen beurteilen, inwieweit auf den geäusserten Willen des Kindes aufgrund seines Alters, seiner kognitiven Fähigkeiten oder etwa seiner Beeinflussbarkeit tatsächlich abgestellt werden kann. Das ist keine einfache Aufgabe. Dieser Beitrag geht der Bedeutung des Kindeswillens nach und analysiert insbesondere die Rechtsprechung bezüglich seines Einbezugs bei der Fest- und Durchsetzung des Kontaktes.

Hier finden Sie den gesamten Fachartikel. 

FamPra.ch 2018, 911 ff.