Der Pflegevertrag

Von: Lucie Mazenauer, Dr. iur., Oberassistentin am Lehrstuhl für Zivilrecht I, Universität Freiburg und Sybille Gassner, MLaw, Assistentin am Lehrstuhl für Zivilrecht I, Universität Freiburg

Stichwörter: Pflegevertrag, Aufenthaltsbestimmungsrecht, anwendbares Recht, Pflegegeld, Kündigungsrecht, Schadenersatz, nutzlose Aufwendungen

Zusammenfassung: Wenn ein Minderjähriger ausserhalb des Elternhauses platziert wird bzw. werden soll, wird ein Pflegevertrag abgeschlossen. Dabei handelt es sich um einen – weder im OR, im ZGB, noch in der PAVO geregelten – Innominatkontrakt, welcher mangels Formvorschriften auch mündlich oder konkludent eingegangen werden kann und auf welchen neben dem OR AT vorderhand das Auftragsrecht angewendet wird. Als Parteien des Pflegevertrages stehen sich der/die Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Eltern/Vormund bzw. KESB) sowie die Pflegeeltern gegenüber; das Kind ist nicht Vertragspartei des Pflegevertrages. Beendigt werden kann der Pflegevertrag aus familienrechtlichen Gründen oder aber aufgrund der zwingenden auftragsrechtlichen Bestimmung von Art. 404 OR. Erfolgt die Kündigung zur Unzeit (Art. 404 Abs. 2) muss neben dem negativen Vertragsinteresse – unter Umständen aber mit Beweisschwierigkeiten der anderen Vertragspartei verbunden – auch ein entgangener Gewinn ersetzt werden. Eine Ersatzpflicht für nutzlose Aufwendungen hinsichtlich eines geplanten Pflegeverhältnisses lässt sich bei Verschulden vor Abschluss des Pflegevertrags aus culpa in contrahendo ableiten und stützt sich nach Vertragsabschluss auf Art. 97 OR.

 

FamPra 2/2014 Seite 275 ff.

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