Unentgeltliche Prozessführung. (Art. 119 Abs.6 ZPO): 5A_405/2011;
Ausser bei Bös- und Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzliche keine Kosten erhoben. Dies gilt jedoch nur für das Gesuchsverfahren vor der ersten und zweiten Instanz: Demgegenüber kann das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig sein.