Abänderung des Scheidungsurteils hinsichtlich Besuchsrecht, Schranken des persönlichen Verkehrs

(Art. 134, 274 Abs. 2 ZGB): 5A_756/2013

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://09-01-2014-5A_756-2013

Eine Abänderung des Scheidungsurteils hinsichtlich des Besuchsrechts ist möglich, wenn sich die Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil anders entwickelt als vom Scheidungsgericht vorausgesehen wurde und das Kindeswohl durch die Aufrechterhaltung des bisherigen Besuchsrechts gefährdet wäre. Ein Entzug des Besuchsrechts kommt nur in Frage wenn das Kindeswohl dies zwingend erfordert. Weder ein Kontaktunterbruch mit dem Kindsvater, noch der Wille eines 5-jährigen Kindes oder vom Kind geäusserte Befürchtungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts sind für sich alleine Gründe für dessen Aufhebung.