Abänderung des Scheidungsurteils hinsichtlich gemeinsamer elterlicher Sorge (Art. 134 Abs. 1 ZGB): 5A_199/2013;
Im Falle gemeinsamer elterlicher Sorge ist eine Abänderung nur gerechtfertigt, wenn die Grundbedingungen für die gemeinsame Verantwortung der Eltern nicht mehr gegeben sind, sodass das Kindeswohl die Übertragung an einen Elternteil gebietet. Dies trifft unter anderem zu, wenn der Kooperationswille und die Kooperationsbereitschaft der Eltern nicht mehr bestehen.