Abänderung von Eheschutzmassnahmen

5D_171/2009

Bundesgerichtsentscheid vom 01. Juni 2010.

Als Teil der elterlichen Sorge umfasst das Obhutsrecht unter anderem das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Der alleinige Inhaber der Obhut ist demnach – sofern der Wegzug auf sachlichen Gründen beruht – berechtigt, mit den Kindern ins Ausland zu ziehen, auch wenn dadurch das Besuchsrecht des anderen Elternteils erschwert wird. Der wegziehende Elternteil macht sich dadurch nach schweizerischem Recht nicht strafbar und der andere Elternteil hat keine Möglichkeit mittels Rückführungsgesuch nach HKÜ dagegen vorzugehen.

Im Fall des Wegzugs ist insbesondere bei älteren Kindern deren Meinung im Rahmen der Anhörung von Bedeutung. Das Bundesgericht hat ein willkürliches Vorgehen des Obergerichts des Kantons Aargau jedoch verneint, als dieses auf die Anhörung eines während des obergerichtlichen Verfahrens sechs Jahre alt gewordenen Kindes verzichtet hat, obwohl es wünschenswert gewesen wäre und angesichts der Behauptungen eines Elternteils nahe gelegen hätte, eine Anhörung von Amtes wegen durchzuführen, da diese wertvolle Sachverhaltselement für die Entscheidfindung geboten hätte. Grund dafür war, dass kein entsprechender Antrag auf Anhörung gestellt wurde und keine Anhaltspunkte für eine akute Kindeswohlgefährdung gegeben waren.