Anfechtung der Adoption

Anfechtung der Adoption (Art. 269 ff. ZGB, Art. 13 BV, Art. 8 EMRK): 5A_640/2010;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://14-04-2011-5A_640-2010

Eine rechtskräftige Adoption kann nur aus den in Art. 269 und 269a ZGB genannten Gründen angefochten werden. Eine Anfechtung aus Gründen, die erst nach der Adoption eingetreten sind, ist ausgeschlossen. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung beinhaltet nicht das Recht, die biologische Verbindung in ein Rechtsverhältnis umzuwandeln. Die Unauflöslichkeit der Volladoption steht nicht in Widerspruch zu Art. 8 EMRK. Die EMRK fordert jedoch, dass die Unauflöslichkeit der Volladoption eine neue Adoption nicht zwingend ausschliesst. Das ZGB wird dieser Anforderung gerecht, indem es die Aufhebung der Adoption durch eine neue Adoption zulässt.