Anhörung von Kindern im ausländerrechtlichen Verfahren: Vertretung durch Eltern zureichend

E-3296/2012

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2012

Art. 12 Abs. 1 KRK

Das BVGer stützt sich bezüglich des Anhörungsrechts von Kindern im ausländerrechtlichen Verfahren auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, gemäss welcher Art. 12 KRK unmittelbar anwendbar ist, die Erforderlichkeit einer persönlichen Anhörung von Kindern indes nicht besteht. Art. 12 KRK sei Genüge getan, wenn der Standpunkt der Kinder in den schritlichen Eingaben ausführlich zum Ausdruck kommt. Zudem sei die Vertretung der Kinder durch die Eltern zureichend, sofern sich deren Interessen mit denjenigen der Kinder decke. Eine Anhörung der Kinder sei nur angezeigt, wenn persönlichkeitsrelevante Interessen des Kindes unmittelbar betroffen sind. Da vorliegend angenommen wurde, dass sich die Haltung der Kinder mit jener der Eltern deckt, wurde auf eine Anhörung der Kinder verzichtet. Dies stellt keine Verletzung von Art. 12 KRK dar.