Anhörungsrecht des Kindes im Namensänderungsverfahren

Namensänderung, Anhörungsrecht des Kindes im Namensänderungsverfahren (Art. 30 ZGB, Art. 12 Abs. 1 UN-KRK): 5A_61/2008;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://16-06-2008-5A_61-2008

Der Anwendungsbereich des Gehöranspruches des Kindes von Art. 12 UN-KRK muss sich auf Verfahren beschränken, in denen persönlichkeitsrelevante wichtige eigene Interessen des Kindes auf dem Spiel stehen. Da der Name Teil der Persönlichkeit ist, wird auch das Verfahren von Art. 20 Abs. 1 ZGB vom Anwendungsbereich der konventionsrechtlichen Bestimmungen erfasst. Können betroffene Kinder ihre Standpunkte im Rahmen eines Gutachtens in genügender Weise in das Verfahren einbringen, erübrigt sich eine direkte Anhörung. Aufgrund der gewandelten gesellschaftlichen Verhältnisse erwächst Kindern nicht mehr allein deshalb ein sozialer Nachteil, weil sie nicht den Namen der sozialen Familie tragen, welcher sie aufgrund besonderer Umstände angehören. Vielmehr haben Betroffene konkret aufzuzeigen, inwiefern ihnen durch die Führung des von Gesetzes wegen erworbenen Namens ernsthafte Nachteile erwachsen, welche wichtige Gründe für eine Namensänderung darstellen. Die blosse Wiederherstellung der Namensidentität mit dem sorgeberechtigten Elternteil ist kein wichtiger Grund für eine Namensänderung.