Auch wer leidet, muss die Schule wechseln - Artikel im Tagesanzeiger

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2015

Tages-Anzeiger vom 17. Mai 2015

Aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz der Schulung am schulrechtlichen Wohnort folgt nicht das Recht, innerhalb des Wohnorts Schulhaus oder Klasse frei wählen zu können. Ein Kind wird nach einem Umzug am neuen Wohnort eingeschult, wenn dieser nicht mehr im Einzugsgebiet der alten Schuleinheit liegt. Falls ein Verbleib am bisherigen Schulort gewünscht wird, muss ein begründetes Gesuch gestellt werden. Der Entscheid muss in einer Einzelfallbeurteilung erfolgen, diese hat stets auch eine Würdigung der familiären Verhältnisse zu umfassen. Im vorliegenden Fall wurden die Gründe, die für einen Schulwechsel sprechen (erheblich kürzerer Schulweg, Klassengrösse) höher gewichtet, als die Begründung, dass ein Schulwechsel für die betroffene Schülerin aufgrund ihres gegenwärtigen Gesundheitszustandes und psychischer Probleme bei einem früheren Klassenwechsel nicht zumutbar sei. Die dargelegte Begründung der Unzumutbarkeit eines Wechsels wurde als nicht genügend substanziiert gewertet.