Aufhebung der elterlichen Obhut

Aufhebung der elterlichen Obhut (Art. 310 ZGB): 5A_196/2010;

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Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, hat es die Vormundschaftsbehörde den Eltern oder Dritten wegzunehmen und angemessen unterzubringen. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip kommt ein Obhutsentzug nur dann in Frage, wenn keine mildere Massnahme möglich ist. Beim Entscheid über den Entzug der Obhut sind verschiedene Kriterien – darunter das Bedürfnis des Kindes nach Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse- zu würdigen. Es gilt zu verhindern, dass Kinder, die lange Zeit bei Pflegeeltern resp. beim nichtsorgeberechtigten Kindsvater gewohnt haben, aus ihrem gewohnten Umfeld herausgerissen werden, sodass ihre psychischen und physische Gesundheit gefährdet wird.