Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Art. 133, 134, 298a ZGB): 5A_645/2008;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://27-08-2009-5A_645-2008

Jede Neuregelung des Sorgerechts verlangt, dass diese aufgrund neuer Umstände im Interesse des Kindes geboten ist. Nicht jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Eltern rechtfertigt bereits eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Vielmehr setzt dies voraus, dass die Grundlage für das gemeinsame Sorgerecht weggefallen ist und deshalb im Interesse des Kindes die Zuteilung des Sorgerechts an einen Elternteil angezeigt ist. Das ist bspw. der Fall wenn die Eltern nicht mehr in der Lage und bereit sind, miteinander zu kooperieren. Dabei bedeutet die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts gestützt auf Art. 298a Abs. 2 ZGB nicht, dass bei unverheirateten Paaren das alleinige Sorgerecht automatisch wiederrum der Mutter zufällt. Vielmehr muss sich die neue Regelung am Kindeswohl orientieren. Dabei kommen dieselben Kriterien zur Anwendung wie bei der Zuteilung des Sorgerechts im Rahmen einer Scheidung.