Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

(Art. 298d Abs. 2 ZGB): 5A_923/2014

Bundesgerichtsentscheid vom 27. August 2015

Für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nach Art. 298 ff. ZGB gelten nicht die gleichen Voraussetzungen wie für den auf Art. 311 ZGB gestützten Entzug des Sorgerechts. Bspw. kann auch ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann.