Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts

Art. 296 ff. ZGB: 5A_412/2015

Bundesgerichtsentscheid vom 26. November 2015

Eine Ausnahme vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nur zulässig, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind. Ein Dauerkonflikt über die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts ist kein Grund, von einem gemeinsamen Sorgerecht abzusehen, wenn sich die Eltern über die zu treffendenden grundsätzlichen Belange des Kindes einig und insofern fähig sind, ein gemeinsames Sorgerecht zum Wohl des Kindes auszuüben. Ist jedoch ein chronischer, sich zunehmend verfestigender und die Kinder einbindender Konflikt erstellt und überdies mit Blick auf die Erziehung der Kinder kein minimaler Nenner zwischen den Eltern erkennbar, kann kein gemeinsames Sorgerecht ausgeübt werden.