Aufschub eines Eheschutzentscheids resp. vorsorgliche Massnahmenentscheids bzgl Obhut

Voraussetzungen für den Aufschub der Vollstreckbarkeit eines Eheschutzentscheids resp. vorsorgliche Massnahmenentscheids betreffend Zuteilung der Obhut (Art. 176 Abs. 3 ZGB, Art. 315 Abs 4 lit. B und Abs.5 ZPO): 5A_303/2012;

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Es ist davon auszugehen, dass bei Fragen der Obhut kurzfristige oder häufige Veränderungen das Wohl des Kindes beeinträchtigen. Verbleibt das Kind gestützt auf den erstinstanzlichen Bescheid bei jenem Elternteil, der sich unmittelbar vor dem Eintritt der Umstände, die Anlass zum Massnahmeverfahren gegeben haben, hauptsächlich um das Kind gekümmert hat, ist der Berufung des anderen Elternteils die aufschiebende Wirkung in der Regel zu verweigern. Anders verhält es sich, wenn der erstinstanzliche Massnahmerichter in Abweichung der bisherigen hauptsächlichen Betreuung des Kindes, die Obhut dem anderen Elternteil zuweist. Bei dieser Ausgangslage verlangt im Zweifel das Wohl des Kindes, den bisherigen Zustand aufrecht zu erhalten und das Kind vorerst bei der bisherigen Hauptbezugsperson zu belassen.