Ausschluss des Besuchsrechts

Ausschluss des Besuchsrechts (Art. 133, 274 ZGB): 5A_716/2010;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://23-02-2011-5A_716-2010

Grundsätzlich ist von der kinderpsychologischen Erkenntnis auszugehen, dass für die Kinder in der Regel die Beziehung zu beiden Eltern wichtig ist, da sie bei der Entwicklung und Identitätsfindung des Kindes eine wichtige Rolle spielen kann. Wird jedoch das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, indem seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung bedroht ist, kann das Besuchsrecht beschränkt oder aufgehoben werden. Der gänzliche Ausschluss stellt dabei die ultimo ratio dar und kommt nur in Frage, wenn sich die befürchteten Auswirkungen nicht durch die Anwesenheit einer Drittperson (begleitetes Besuchsrecht) hinreichend  begrenzen lassen. Lehnen ältere Kinder aufgrund der Gewalterfahrungen einen persönlichen Verkehr ab, ist dies zu respektieren.