5A_924/2015
Bundesgerichtsentscheid vom 27. April 2016
Art. 119 Abs. 5 ZPO
Gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO ist im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen. Zu den Begründungsanforderungen im Rechtsmittelverfahren äußert sich diese Norm jedoch nicht.
Dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren nach Art. 119 Abs. 5 ZPO ist Genüge getan, wenn dieser auf das vorinstanzliche Verfahren verweist.
Wenn ausgeführt wird, dass davon auszugehen ist, dass die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der vorinstanzlichen Akten erteilt werden könne, fehlt damit nicht jegliche Begründung, sondern es wird zur Begründung auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen.