(Art. 298 ZPO): 5A_754/2013
Bundesgerichtsentscheid vom 4. Februar 2014
Das Bundesgericht hält fest, dass auch im Vollstreckungsverfahren betreffend eines Eheschutzurteils ausnahmsweise eine (erneute) Anhörung geboten sein kann.
Vorliegend scheitere jedoch der Vorwurf, dass das Kind nicht angehört worden sei, bereits daran, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, ob und wann er im kantonalen Verfahren einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hätte. Bei jüngeren Kindern dient nämlich die Anhörung – welche grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr möglich ist – ausschliesslich der Sachverhaltsabklärung und muss deshalb im Sinne eines Beweismittels ausdrücklich angerufen werden.