Das Bundesgericht weist die Beschwerde einer nicht gegen Masern geimpften Schülerin ab, die nach einem Masernfall in ihrer Klasse temporär von der Schule ausgeschlossen wurde. Sie hatte geltend gemacht, dass die Gabe von Immunglobulin im Verhältnis zu ihrem temporären Schulausschluss die mildere Massnahme darstelle. Allerdings verlangt sie die Gabe von Immunglobulin nicht für sich selbst, sondern für die nicht impfbaren Kinder. Diese Argumentation ist nicht haltbar.
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