BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 - Indirekte Beistandspflicht gegenüber ausserehelichen Kindern

Die Eltern von A. waren nie verheiratet. A. verlangt von seinem Vater auch nach Eintritt der Volljährigkeit Unterhalt. Sein Vater ist zur Hälfte an einer Gesellschaft beteiligt, die einen Nachtclub betreibt. Der Nachtclub rentiert nicht, der Vater leistet Arbeit zu einem Pensum von 100% ohne Einkommen zu generieren. Die Gesellschaft und er selbst sind verschuldet.

Der Vater ist seit 1988 mit C. verheiratet und die Ehegatten haben zwei gemeinsame Kinder. Die Ehefrau hat gegenüber ihrem Ehemann eine allgemeine Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB, die auch bei finanziellen Verpflichtungen gegenüber ausserehelichen Kindern greift, und zwar auch dann, wenn diese bereits volljährig sind.

Die indirekte Beistandspflicht ist jedoch in dreifacher Hinsicht beschränkt: Erstens ist sie subsidiär gegenüber den leiblichen Eltern. Damit muss vorliegend die Erwerbstätigkeit des Vaters voll ausgeschöpft werden. Zweitens ist die Ehefrau nur dann zum Beistand verpflichtet, wenn nach der Deckung ihres Existenzminimums und der Unterhaltspflicht gegenüber den leiblichen Kindern noch finanzielle Ressourcen vorhanden sind. Drittens wäre es unzulässig, wenn A. aufgrund der indirekten Beistandspflicht der Ehefrau seines Vaters höhere Unterhaltsbeiträge erhalten würde als wenn sein Vater nicht verheiratet wäre.

Hier finden Sie das Urteil.