BGer 5A_243/2018 vom 13. Juni 2018 - Einweisung von Minderjährigen (FU)

Im Rahmen der Einweisung einer minderjährigen Person sind die Bestimmungen über die FU sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB). In der Lehre herrscht Uneinigkeit in Bezug auf die Anwendbarkeit der Bestimmung über das Verfahren hinaus. Diese Frage ist unbeachtlich, weil die Bestimmungen nur «sinngemäss anwendbar» sind.

Mit Blick auf Art. 310 Abs. 1 ZGB wird die Notwendigkeit einer überwachten Erziehung als Unterbringungsgrund miterfasst. Art. 310 Abs. 1 ZGB schreibt die Kindesunterbringung «in angemessener Weise» vor. Die Einweisung ist auch bei einem Minderjährigen nur in eine geeignete Einrichtung zulässig ist. Art. 426 Abs. 1 ZGB hält diese Voraussetzung ausdrücklich für Erwachsene fest.

Bei Vorliegen einer psychischen Störung muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Im Fall einer Unterbringung aus einem anderen Grund ist Art. 450e Abs. 3 ZGB nicht anwendbar, weshalb sich die Abklärung auch auf andere medizinische Informationen stützen kann. Die Erstellung eines Gutachtens ist angezeigt, wenn Unklarheit betreffend das Vorliegen einer psychischen Störung besteht, sich die Unterbringung der betroffenen Person aber aus einem anderen Grund in einer Einrichtung aufdrängt und zur Wahrung des Kindeswohls eventuell weitere medizinische Massnahmen erforderlich sind.

I.c. wurde beim Betroffenen eine Depression diagnostiziert, allerdings erfolgte die Einweisung aufgrund schwieriger Familienverhältnisse und damit einhergehender Schulabstinenz und kriminellem Verhalten.

Hier finden Sie das Urteil.