Zulässigkeit der Vertretung des Kindes durch den obhutsberechtigten Elternteil im Unterhaltsprozess. Nicht nur in eherechtlichen Verfahren, sondern auch in selbständigen Unterhaltsprozessen ist die Vertretung des Kindes durch einen Elternteil grundsätzlich möglich. Das Kind braucht nicht in jedem Fall eine eigene Vertretung. Handlungsbedarf besteht nur, wenn ein konkreter Interessenkonflikt vorliegt oder die Handlungen des die Vertretung beanspruchenden Elternteils ungenügend erscheinen.
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