BGer 5A_723/2019 vom 4. Mai 2020 – Unterlassene Kindesanhörung vor KESB und Verwaltungsgericht: Teilweise Gutheissung der Beschwerde

Ein nicht obhutberechtigter Vater reichte u.a. Beschwerde gegen den Entscheid des obersten Kantonalen Gerichts ein, welches über die Beschränkung des  persönlichen Verkehr zwischen ihm und seiner zwei minderjährigen Kindern entscheiden hat.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers verstösst die kantonale Vorinstanz gegen Art. 314a ZGB sowie Art. 12 der UN-KRK, indem sie seinen Antrag auf "Anhörung der Kinder" durch eine unabhängige Fachperson abgewiesen hat.

Das BGer hält fest, dass eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden ist. Jedoch besteht die Pflicht, ein Kind anzuhören, wenn auch in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich Instanzenzug. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist.     

Das BGer sieht diese Beschwerde des Vaters teils begründet, da die Kinder, die im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils rund sieben bzw. elf Jahre alt waren, entsprechend ihrem Alters grundsätzlich vom Verwaltungsgericht hätten angehört werden müssen. Dazu hat umso mehr Anlass bestanden, als ein entsprechender Antrag vorliegt. Entgegen der Vorinstanz liegt sodann kein Grund vor, um auf die Anhörung zu verzichten.

Zusammenfassend heisst das BGer die Beschwerde teilweise gut. Die Sache wird zur Anhörung der Kinder und zum erneuten Entscheid über den persönlichen Verkehr an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

 

Hier finden Sie das Urteil. 

Eine ausführlichere Besprechung des Urteils aus kinderrechtlicher Perspektive können Sie im Blog von Kinderanwaltschaft Schweiz nachlesen.