Diese Checkliste ist eine Empfehlung und definiert den SOLL-Zustand einer optimalen Rechtsvertretung des Kindes, basierend auf der UN-Kinderrechtskonvention (1989) und den Leitlinien des Europarates für eine kindgerechte Justiz (2010). Sie soll Gerichte bei der Prüfung der Einsetzung einer Rechtsvertretung des Kindes in familienrecht- lichen Angelegenheiten unterstützen.
Die in Art. 299 und Art. 300 ZPO geregelte Kindesvertretung stellt eine besondere Art der gesetzlichen Vertretung dar und ist auf alle familienrechtliche Verfahren in Kinderbelangen anwendbar, bei welchen das Gericht zuständig ist. Die Bestimmungen sind im erst- sowie im zweitinstanzlichen Verfahren anwendbar, die von einem kantonalen Gericht geführt werden. Das Bundesgerichtsgesetz BGG sieht für Verfahren vor Bundesgericht keine Rechtsgrundlage für
die Anordnung einer Rechtsvertretung vor. Die bereits im kantonalen Verfahren eingesetzte Rechtsvertretung kann ihre Aufgabe aber im bundesgerichtlichen Verfahren weiterführen, ohne förmlich bestellt zu werden.
Kinderanwaltschaft Schweiz