Eingeschränkte Möglichkeiten für die Abänderung einer auf Vereinbarung beruhenden Eheschutzmassnahme oder vorsorglichen Massnahme im Scheidungsverfahren

5A_842/2015

Bundesgerichtsentscheid vom 26. Mai 2016

Art. 176, 179 ZGB, Art. 276 Abs. 1 ZPO:

Eine Anpassung einer auf Vereinbarung beruhenden Eheschutzmassnahme oder vorsorglichen Massnahme kann nur verlangt werden, wenn erhebliche tatsächliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, die bei Abschluss der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Keine Anpassung an wesentlich oder dauerhaft veränderte Verhältnisse gibt es bezüglich Tatsachen, welche vergleichsweise definiert worden sind um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen. Eine Berichtigung der Massnahme, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Vereinbarung ursprünglich zugrunde gelegt wurden, nachträglich als unrichtig herausstellen, kommt zudem nur im Falle eines rechtserheblichen Irrtums in Frage.