Einräumung des Besuchsrechts an die Grosseltern (Art. 274a ZGB): 5A_355/2009;
Liegen ausserordentliche Umstände vor, kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch anderen Personen, bspw. den Grosseltern, eingeräumt werden, sofern dies dem Kindeswohl dient. Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrecht gelten sinngemäss. Anders als der persönliche Verkehr zwischen den Eltern und dem Kind leitet derjenige Dritter seine Rechtfertigung allein aus dem Interesse des Kindes ab; er muss mit anderen Worten dem Wohl des Kindes dienen.