Urteil vom 26. April 2017 (2C_1052/2016, 2C_1053/2016)
Die Anordnung von ausländerrechtlicher Dublin-Haft gegen Eltern, unter gleichzeitiger Fremdplatzierung deren Kleinkinder, ist angesichts der Bedeutung des Kindeswohls nur als ultima ratio und nach gründlicher Prüfung weniger einschneidender Massnahmen zulässig. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde eines Ehepaares aus Afghanistan gut.