EMRK

Unzumutbarkeit der Ausreise für ein schweizerisches Kind nach dem Tod des schweizerischen Kindsvaters (Art. 8 EMRK): 2C_535/2008;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://21-07-2008-2C_535-2008&print=yes

Muss ein Ausländer, dem eine fremdpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, das Land verlassen, haben dies seine Angehörigen grundsätzlich hinzunehmen, wenn es ihnen „ohne Schwierigkeiten“ möglich ist, mit ihm auszureisen. Anders verhält es sich, falls die Ausreise für die Familienangehörigen „nicht ohne weiteres“ zumutbar erscheint. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Interessen an der Erteilung er Bewilligung und an deren Verweigerung. Grundsätzlich hat auch ein schweizerisches (Klein-)Kind nach einer Scheidung/Trennung das Lebensschicksal des Sorge- bzw. Obhutsberechtigten zu teilen und diesem gegebenenfalls ins Ausland zu folgen. Allerdings darf nach dem Tod des schweizerischen Ehegatten eine solche Konsequenz nicht leichthin angenommen werden. Aus Pietätsgründen soll in einem solchen Fall die Ausreise des Kindes aus seiner Heimat nicht ohne besondere Gründe durch ausländische Massnahmen erzwungen werden – dies sicher dann nicht, wenn sich das Kind noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet und selber bloss beschränkt soziale Bindungen über den familiären Kreis hinaus zu begründen vermochte.