Entzug der elterlichen Obhut, Fremdplatzierung, Eignung der Institution

Entzug der elterlichen Obhut, Fremdplatzierung, Eignung der Institution. (Art. 310 Abs. 1, 314b Abs. 1 ZGB): 5A_188/2013;

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Muss ein Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik untergebracht werde, sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar. Die materiellen Voraussetzungen für die Unterbringung Minderjähriger richtet sich indes nach Art. 310 Abs. 1 ZGB. Die Vormundschaftsbehörde hat das Kind den Eltern wegzunehmen und in geeigneter Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Eignung der Institution beurteilt sich unter dem Blickwinkel der spezifische kindesrechtlichen Gefährdungslage und ist zu bejahen, wenn die betreffende Anstalt dem eingewiesenen Kind Hilfe bei der Lösung seiner Probleme zu leiten vermag, sodass die Aussicht besteht, seine Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken.