Entzug der elterlichen Sorge

Entzug der elterlichen Sorge (Art. 310 Abs. 1 ZGB): 5A_238/2010;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://11-06-2010-5A_238-2010

Die Vormundschaftsbehörde hat den Eltern resp. dem obhutsberechtigten Elternteil das Kind wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme gibt, muss darin liegen, dass das Kind in dessen  Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Dabei ist unerheblich ob die Gefährdung auf ein Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung zurückgeht. Liegt die Konfliktursache nicht in der Eltern-Kind-Beziehung  sondern allein in der völligen Kommunikationsfähigkeit zwischen den Eltern, erscheint es angezeigt, nicht sofort ein Sorgerechtsentzug sondern zunächst mildere Kindesschutzmassnahmen zu ergreifen.