Ergreifung eines Rechtmittels gegen Urteil / Anfechtung der Vaterschaftsvermutung

Legitimation zur Ergreifung eines Rechtmittels gegen das Urteil im Verfahren betreffend Anfechtung der Vaterschaftsvermutung (Art. 256 ZGB, Art. 70 ZPO): 5A_702/2012;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://19-11-2012-5A_702-2012

Zwar besteht im Anfechtungsprozess zwischen Mutter und Kind eine notwendige Streitgenossenschaft, doch ändert dieser Umstand nichts daran, dass ein im Verfahren gegen die Mutter und Kind ergangener Entscheid von der Mutter oder vom Kind alleine weitergezogen werden kann. Auf der Beklagtenseite liegt dementsprechend eine uneigentliche notwendige Streitgenossenschaft vor, die keine gemeinsame Prozessführung voraussetzt, zumal das Urteil zur Vaterschaft rechtsgestaltend wirkt und jedermann bindet. Da das materielle Recht und nicht das Prozessrecht bestimmt, in welchen Fällen mehrere Personen zur gemeinsamen Prozessführung verpflichtet sind, hat auch das Inkrafttreten von Art. 70 ZPO nichts an der bisherigen Rechtsprechung betreffend Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels geändert.