Fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen; Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands

Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2015.

5P.57/2005

Die Mutter beantragte bei der zuständigen Vormundschaftsbehörde Kindesschutzmassnahmen für ihre minderjährige Tochter. Nach einer nicht zufriedenstellenden Heimplazierung ordnete die Vormundschaftsbehörde mit Präsidialentscheid einen fürsorgerischen Freiheitsentzug an. Das Obergericht ordnete die Entlassung aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug an und erteilte der Vormundschaftsbehörde den Auftrag, unverzüglich geeignete Kindesschutzmassnahmen im dafür vorgeschriebenen gesetzlichen Verfahren zu erlassen. Auf das Begehren auf Feststellung einer Verletzung von Art. 13 EMRK trat es nicht ein. Das Bundesgericht verweist darauf, dass Art. 13 EMRK nicht unmittelbar anwendbar ist, wenn im innerstaatlichen Recht bereits eine wirksame Beschwerdemöglichkeit besteht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gewährt Art. 429a ZGB eine solche. Da sich die Beschwerdeführerin vor Obergericht in ihrem Feststellungsbegehren auf Art. 13 EMRK gestützt hatte, ist dessen Nichteintreten nicht zu beanstanden. Die Gewährung nach nationalem Recht hätte die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht mit der Berufung (Art. 44 lit. d OG) und nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend machen müssen.
Dem Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege wird wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren nicht entsprochen.