Haftung des Beirates

Haftung des Beirates. (Art. 367 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 ZGB): 5A_342/2009;

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Die Haftung des Beirates richtet sich nach den Bestimmungen über diejenige des Vormundes. Der Beirat hat insbesondere eine Pflicht zur sorgfältigen Verwaltung des Mündelvermögens. Schaut er tatenlos zu, wie das Wertschriftenvermögen des Mündels vollständig aufgebraucht wird, hat er seine Amtspflichten mangelhaft wahrgenommen. Daran ändert sich nichts, wenn das Mündelvermögen durch die Umzonung von Grundstücken im Eigentum des Mündels während seiner Amtszeit insgesamt einen Zuwachs erfährt. Spekulative Geschäfte mit Grundstücken stellen eine Amtspflichtverletzung dar, auch wenn die Spekulation am Ende aufgeht.