Hinterlegung des Reisepasses nach Abschluss des materiellen Rückführungsverfahrens bis zum Vollzug der Rückführung

Zulässigkeit der Hinterlegung des Reisepasses nach Abschluss des materiellen Rückführungsverfahrens bis zum Vollzug der Rückführung (Art. 2,7 Abs. 2 lit. b und h HKÜ): 5A_306/2009;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://25-06-2009-5A_306-2009

Die Hinterlegung des Reisepasses beim Gericht oder einer anderen geeigneten Behörde ist eine zulässige und verbreitete Sicherungsmassnahme im Zusammenhang mit Rückführungsverfahren. Unbestrittenermassen ist diese Massnahme während der Hängigkeit des Rückführungsverfahrens zulässig. Die potentielle Gefahr der Vereitelung der Rückführung ist nach Abschluss des materiellen Verfahrens sogar noch grösser als während dessen Hängigkeit, da mit dem rechtskräftigen Rückführungsurteil die Rückführungsverpflichtung definitiv feststeht. Die fortgesetzte Hinterlegung des Reisepasses bis zum Vollzug der Rückführung ist deshalb eine zweckmässige Massnahme. Im Einzelfall ist jeweils zu prüfen, ob diese Massnahme notwendig, geeignet und verhältnismässig ist.