Keine Dispensation muslimischer Kinder vom gemischt geschlechtlich geführten Schwimmunterricht

Keine Dispensation muslimischer Kinder vom gemischt geschlechtlich geführten Schwimmunterricht. (Art. 15 BV, Art. 9 EMRK): 2C_149/2008;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://24-10-2008-2C_149-2008

Das öffentliche Interesse, dass alle Schüler am gemischtgeschlechtlich geführten Schwimmunterricht teilnehmen, überwiegt das Interesse von Angehörigen des Islam auf Einhaltung einer nach ihrer Auffassung wesentlichen Regel. Angesichts der Zunahme von Angehörigen islamischer Gemeinschaften in der Schweiz enthält das Integrationsanliegen in der Öffentlichkeit ein zunehmend verstärktes Gewicht. Gleichzeitig dürfen stärkere Anstrengungen zur Angewöhnung und Einbindung der Kinder und Jugendlichen aus anderen Kulturen in die hier geltenden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen verlangt und erwartet werden.