Keine Festlegung von Kindesunterhalt aufgrund der unterschiedlichen finanziellen Situation der Eltern

(Art. 276, 285 ZGB): 5A_874/2014

Bundesgerichtsentscheid vom 8. Mai 2015

Das Einkommen von selbständig Erwerbstätigen kann entweder aufgrund des erzielten Gewinns oder aufgrund der getätigten Privatbezüge ermittelt werden. Verfügt der obhutsberechtigte Elternteil über einen deutlich höheren Überschuss als der andere Elternteil, kann es sich rechtfertigen, von der Festlegung von Kindesunterhaltsbeiträgen abzusehen.