(Art. 276, 285 ZGB): 5A_874/2014
Bundesgerichtsentscheid vom 8. Mai 2015
Das Einkommen von selbständig Erwerbstätigen kann entweder aufgrund des erzielten Gewinns oder aufgrund der getätigten Privatbezüge ermittelt werden. Verfügt der obhutsberechtigte Elternteil über einen deutlich höheren Überschuss als der andere Elternteil, kann es sich rechtfertigen, von der Festlegung von Kindesunterhaltsbeiträgen abzusehen.