Kenntnis der eigenen Abstammung

Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung (Art. 28, 272, 256, 256c ZGB, Art. 8 EMRK): 5A_506/2007;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://28-02-2008-5A_506-2007

Volljährige Adoptivkinder haben von Verfassung wegen ein unbedingtes Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Dies muss grundsätzlich auch für in der Ehe geborene Kinder gelten. Wird der Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung unter Privaten geltend gemacht und weigern sich die beteiligten Personen für Abklärungen zur Verfügung zu stehen, stützt sich der Anspruch auf Erforschung der eigenen Herkunft auf das Persönlichkeitsrecht.