Kind mit Schweizerin: Asylbewerber erhält keine elterliche Sorge aufgrund fehlender Kenntnisse der Bedürfnisse des Kindes

5A_214/2017

Bundesgerichtsentscheid vom 14. Dezember 2017

Art. 298b Abs. 2 ZGB, Art. 12 Abs. 4 SchIT, Art. 296 Abs. 2 ZGB

Ein im Kanton Genf wohnhafter Asylbewerber erhält keine gemeinsame elterliche Sorge für sein heute sechsjähriges Kind, das er mit einer Schweizerin hat. Das Bundesgericht geht davon aus, dass der Mann die Bedürfnisse des Kindes nicht ausreichend kennt. Wegen einer zweijährigen Ausschaffungshaft war der Kontakt zwischen Kind und Vater abgebrochen.