Kindesanhörung nach Trennung nicht zwingend: BGE 5A.485/2012 vom 11.9.2012

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Laut neuer Zivilprozessordnung ist ein Kind bei der Trennung der Eltern durchs Gericht anzuhören, „sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen“. Eine Anhörung kommt bei Kindern ab einem Alter von sechs Jahren in Frage. Das Richteramt Olten Gösgen und das Obergericht des Kantons Solothurn hatten die Obhut über ein sechs- und ein vierjähriges Kind der Mutter zugeteilt. Der Vater verlangte die Zuteilung an ihn und eine Anhörung der Kinder durch das Gericht. Die Vorinstanz sah von einer Anhörung ab, da nur ein Kind sechs Jahre alt war und die Kinder sich bereits bei der Familienberatung nicht zu sprechen getrauten. Das war laut Bundesrichtern richtig.