Leihmutter darf in der Schweiz bleiben

Leihmutter darf in der Schweiz bleiben, Verletzung Art. 8 EMRK (Art. 8 EMRK): 2C_693/2008;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://02-02-2009-2C_693-2008

Die Beurteilung der Verletzung von Art. 8 EMRK setzt eine Interessenabwägung zwischen den sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung voraus. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt vor, wenn es (auch) den fest anwesenden Familienmitgliedern zumutbar ist, ihr Familienleben im Ausland zu führen. Grundsätzlich hat dabei auch ein schweizerisches Kind, namentlich ein solches im Kleinkindalter, als Konsequenz der in einem Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens getroffene Regelung das Lebensschicksal des sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils zu teilen und ihm gegebenenfalls ins Ausland zu folgen. Mit Blick auf die Kinderrechtskonvention rechtfertigt es sich allerdings, das Kindesinteresse vermehrt zu berücksichtigen. Besteht keine ordnungs- oder sicherheitspolizeiliche Rechtfertigung für die Verweigerung der Anwesenheit in der Schweiz und liegt überdies eine aussergewöhnliche Schicksalsgemeinschaft der Beteiligten vor, können die privaten Interessen die entgegenstehenden öffentlichen Interessen der allgemeinen Ausländerpolitik überwiegen. Aus diesen Gründen darf eine kolumbianische Leihmutter nach dem Tod des Kindesvaters bei der eingebürgerten Tochter und ihrer Schwester in der Schweiz bleiben.