Meldung von Misshandlungen - Verleumdung

36487/12 (M.P. v. Finnland)

Urteil des EGMR vom 15. Dezember 2016

Art. 10 EMRK

1. Im Licht von Art. 10 EMRK (Meinungsfreiheit) gilt es einen Ausgleich zu finden zwischen der Notwendigkeit, Kinder vor einer möglichen schweren Gefährdung zu bewahren, und Eltern vor unbegründeten Verdächtigungen des Kindsmissbrauchs zu schützen. Zu berücksichtigen ist weiter die abschreckende Wirkung, die die Verurteilung von Personen hätte, die in guten Treuen und mit korrektem Vorgehen Meldung von möglichen Kindsmisshandlungen machen. 2. Die Mutter hat ihren gegen den Vater gerichteten Verdacht im Rahmen eines vertraulichen Gesprächs mit einem Mitarbeiter des Jugendschutzes geäussert. Die gegen sie angehobene Strafverfolgung verletzt Art. 10 EMRK.