Neuzuteilung der elterlichen Sorge an den Kindesvater

Neuzuteilung der elterlichen Sorge an den Kindesvater (Art. 134 ZGB): 5A_483/2011;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://24-07-2013-5A_442-2013

Die elterliche Sorge ist neu zu regeln, wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. Nach der Rechtsprechung kommt eine Neuzuteilung der elterlichen Sorge nur in Frage, wenn das Kindswohl durch die Beibehaltung der bisherigen Regelung ernsthaft bedroht ist. Die Neuregelung muss sich in dem Sinn aufdrängen, als dass die Beibehaltung der bisherigen Regelung dem Kindeswohl mehr schadet,  als der durch die Neuzuteilung herbeigeführte Eingriff in die Kontinuität und Stabilität der Lebensverhältnisse der Kinder. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der bisherige Sorgeberechtigte Elternteil die Kinder nach Tunesien bringt und damit eine kulturelle Entwurzelung und prekäre Lebensbedingungen für die Kinder in Kauf nimmt.