Örtliche Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörden bei Kindesschutzmassnahmen

Örtliche Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörden zum Vollzug von Kindesschutzmassnahmen, Definition des Wohnsitzes von Kindern in einem Heim (Art. 23 ff., 311, 315a ZGB): 5C.196/2006;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://14-11-2008-5C-196-2006

Sind im Zusammenhang mit einer Ehescheidung Kindesschutzmassnahmen anzuordnen, erteilt das Gericht derjenigen Vormundschaftsbehörde den Vollzugsauftrag, die es für zuständig hält. Die angewiesene Vormundschaftsbehörde hat ihre Zuständigkeit anschliessend selber zu prüfen und den Auftrag gegebenenfalls weiterzuleiten. Eine Vorwegnahme des Zuständigkeitsentscheids durch das Gericht findet nicht statt. Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt nach Art. 25 Abs.1  (erster Halbsatz) primär der gemeinsame Wohnsitz der Eltern. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht auch dann, wenn beide Eltern am selben Ort an verschiedenen Adressen wohnen. Zudem ist bei der Anknüpfung an den gemeinsamen Wohnsitz der Eltern unbeachtlich, dass diesen die Obhut über die Kinder entzogen wurde. Grundsätzlich wird mit dem Aufenthalt in einer Anstalt kein Wohnsitz begründet (Art. 26 ZGB). Bei diesem Vorbehalt handelt es sich jedoch nur um eine widerlegbare Vermutung, die vor allem dann umgestossen werden kann, wenn sich eine Person mit der Absicht dauerndes Verbleibens dort aufhält.