Pflicht zur Rückführung von Kindern

BGE vom 1. Oktober 2013

BGE 5A_637/2013

Nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ besteht keine Pflicht zur Rückführung, wenn nachgewiesen ist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht wird. Dieser Ausschlussgrund ist restriktiv auszulegen, damit der Entführer keinen Vorteil aus seinem Rechtsbruch ziehen kann. Wann die Rückführung ein Kind in eine unzumutbare Lage i.S.v. Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ bringt, wird in Art. 5 BG-KKE präzisiert. Die dort genannten Voraussetzungen sollen die Konventionsbestimmungen nicht ersetzen, sondern konkretisieren.

Die Rückkehr in den Herkunftsstaat muss dem Kind selber unzumutbar sein. Eine Trennung von der Bezugsperson begründet für sich allein keinen Unzumutbarkeitsgrund, ausser bei ganz jungen Kindern.

Wer die unzumutbare Lage für das Kind selbst verursacht, weil er dieses nicht begleiten will, kann sich nicht auf dessen Gefährdung als Ausschlussgrund berufen. Eine Begleitung ist für den entführenden Elternteil nur dann ausnahmsweise unzumutbar, wenn von ihm vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, im Herkunftsstaat einen endgültigen Entscheid über das Sorge- bzw. Obhutsrecht abzuwarten. Eine allfällige Unzumutbarkeit der Rückkehr mit dem Kind muss klar erstellt sein, ansonsten ist die Rückführung anzuordnen.