Praxisänderung: Verzicht auf einen Kostenvorschuss bei UMAs bei Beschwerden vor dem BVGer

12T_2/2016

Bundesgerichtsentscheid vom 16. Oktober 2017

Art. 63 Abs. 4 VwVG

Gemäß Art. 63 Abs. 4 VwVG kann beim Vorliegen besonderer Gründe in einem Verwaltungsverfahren auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werden. Ein solcher besonderer Grund liegt in der Regel bei unbegleiteten minderjährigen Personen in einem Asylverfahren vor, da Fragen mit Bezug zur körperlichen und psychischen Integrität der betroffenen Personen respektive ihrem Recht auf Würde, gegebenenfalls sogar dem Recht auf Leben im Vordergrund stehen.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erhebung eines Kostenvorschusses von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden als übermäßige Beschränkung des Zugangs zur Justiz, weswegen das Bundesgericht das Bundesverwaltungsgericht anweist, seine gängige Praxis zu ändern und künftig bei unbegleiteten Minderjährigen im Rahmen von Asylverfahren im Regelfall auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.