Prozessbeistandschaft im Bereich des Kindesunterhalts

Voraussetzungen einer Prozessbeistandschaft im Bereich des Kindesunterhalts (Art. 279, 13 Abs. 1, 176 Abs. 3 ZGB): 5A_104/2009;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://19-03-2009-5A_104-2009

Gemäss Art. 279 ist nur das Kind zur prozessualen Durchsetzung des Unterhaltsrechts aktivlegitimiert. Ein Prozessbeistand ist im Familienrecht nur in den gesetzlich vorgesehenen Spezialfällen (bei Ehescheidungen, in Eheschutz- und vorsorglichen Massnahmenverfahren) möglich. Dies erklärt sich daraus, dass grundsätzlich zur Sache legitimiert ist, wer am streitigen Recht materiell zuständig ist und aus dem prozessualen Effekt, das dem Prozessstandschafter Parteistellung zukommt mit der Folge, dass damit Rechtsträgerschaft und Aktivlegitimation auseinanderfallen; hierfür bedarf es einer speziellen Grundlage.