Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juli 2016
BGer 8C_147/2016
Die KESB setzte für zwei minderjährige Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB ein und beauftragete diese, eine ganztägige Betreuung im Hort zur organisieren und für die Finanzierung zu sorgen. Die elterliche Sorge wurde nicht beschränkt, da die Eltern gut kooperierten. Das Gesuch der Beistandschaft um Kostenübernahme der Hortkosten wurde von der Sozialbehörde abgelehnt, die Kinder konnten den Hort nicht mehr besuchen. Gegen die Ablehnung der Kostengutsprache legte die zuständige Beiständin Beschwerde beim Bezirksrat ein. Sowohl der Bezirksrat wie auch das Verwaltungsgericht lehnten ein Eintreten mangels Legitimation der Kinder ab. Das BGer anerkannte hingegen die Legitimation der Kinder zur Beschwerdeführung nach § 21 Abs. 1 VRG. Danach sind zu einer Drittbeschwerde pro Adressat alle unmittelbar betroffenen Personen rechtsmittellegitimiert, wenn eine Anordnung direkt in ihre schutzwürdigen Interessen eingreift. Gemäss BGer bestand ein schutzwürdiges Interesse der Kinder an Anfechtung der ablehnenden Verfügung der Sozialbehörde wegen der Kindswohlgefährdung und der rechtskräftigen Anordnung der Kindesschutzmassnahme nach ZGB. Die Kinder hatten eine besondere Nähe zur Streitsache, weil sie mehr als jedermann von der verweigerten Kostengutsprache für die Hortbetreuung betroffen waren.