Ein neueres Urteil des Bundesgerichts beschäftigte sich mit der Verteilung der sachlichen Zuständigkeit zwischen KESB und Gericht. Dem Urteil lagt der folgende Sachverhalt zu Grunde:
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens wurde der Mutter die alleinige elterliche Sorge eines Kindes. Am 29. Juni 2021 ging bei der KESB eine Gefährdungsmeldung der Primarschule ein. Nach ersten Abklärungen entzog die KESB der Mutter mit Entscheid vom 19. Januar 2022 superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte das Kind beim Vater. Mit Entscheid vom 8. März 2022 bestätigte die KESB diesen Entscheid im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, erklärte diese Massnahme für vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Dagegen erhob die Mutter am 28. März 2022 Beschwerde.
Bereits einen Tag vor der Anordnung der vorsorglichen Massnahme durch die KESB (7. März 2022) hatte der Vater beim Bezirksgericht eine Klage auf Abänderung des Ehescheidungsurteils anhängig gemacht, wovon er die KESB am 31. März 2022 in Kenntnis setzte. Am 5. April 2022 teilte das Bezirksgericht der KESB auf telefonischem Weg mit, es nehme sämtliche Kinderbelange im Zuge des Abänderungsverfahrens an die Hand. Daraufhin schloss die KESB mit Entscheid vom 27. April 2022 das Verfahren betreffend die Prüfung von Kindesschutzmassnahmen.
Mit Entscheid vom 27. Mai 2022 wies der Bezirksrat die gegen den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung des Kindes beim Vater gerichtete Beschwerde der Mutter (vorne Bst. B.a) ab und bestätigte die Anordnung der KESB vom 8. März 2022. Gegen diesen Entscheid erhob die Mutter Beschwerde beim Obergericht, welches sich zufolge Kompetenzattraktion durch das Bezirksgericht (vgl. Telefonat vom 5. April 2022) auf die Beschwerde nicht eintrat.
Das Bundesgericht stellte zunächst fest, die Kindesschutzbehörde bleibe befugt, ein vor einem gerichtlichen Abänderungsverfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen. Dieser Grundsatz gelte, obwohl das Gesetz (vgl. Art. 315a f. ZGB) dies im Kontext der Abänderungsverfahren nicht festhalte. Damit war die KESB für die vorsorgliche Massnahme vom 8. März 2022 sachlich zuständig.
Weiter führte das Gericht aus, selbst wenn das Obergericht zu Recht eine Kompetenzattraktion durch das Bezirksgericht angenommen haben sollte (was das Bundesgericht offen liess), wäre es für die Beurteilung der Beschwerde sachlich zuständig gewesen: Denn der etwaige Wegfall der sachlichen Entscheidzuständigkeit in der Hauptsache habe für die Entscheidzuständigkeit der Beschwerdeinstanz in Bezug auf die vorsorgliche Massnahme keinen Einfluss.
Text von Luca Maranta