Verbot gegenüber der Inhaberin der elterlichen Obhut mit den Kindern ins Ausland zu ziehen

Voraussetzungen für ein Verbot gegenüber der Inhaberin der elterlichen Obhut mit den Kindern ins Ausland zu ziehen (Art. 307 Abs. 3 ZGB): 5A_643/2011;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://22-11-2011-5A_643-2011

Liegt eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls vor, kann die Vormundschaftsbehörde, resp. das Gericht, dem obhutsberechtigten Elternteil den Wegzug ins Ausland verbieten. Sprachschwierigkeiten oder anfängliche Integrationsschwierigkeiten, wie sie einem Wegzug ins Ausland inhärent sind, reichen grundsätzlich für ein Verbot noch nicht aus. Kommen aber zusätzliche Elemente hinzu, kann eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls vorliegen und sich ein Verbot rechtfertigen. Davon ist auszugehen, wenn die betroffenen Kinder adoptiert wurden und aufgrund ihrer Lebensgeschichte auf die Kontinuität der Lebensverhältnisse angewiesen sind, zudem an einem entscheidenden Punkt ihrer Ausbildung stehen und der Wegzug nur vorübergehend geplant ist.